Hinweise für Mieter

Als Mieter suchen Sie eine Wohnung oder ein Gewerbeobjekt zu angemessenen Konditionen in guter Lage und in einem guten baulichen Zustand.

  • Vor der Vertragsunterzeichnung

    Ein gutes Mietverhältnis beginnt zunächst mit der richtigen Auswahl des Mietobjektes.

    Bevor Sie mit einem Vermieter einen Besichtungungstermin vereinbaren, erkundigen Sie sich über das Umfeld bzw. Ihre zukünftige Nachbarschaft und schränken mögliche Mietobjekte entsprechend ein. Die schönste Wohnung wird Ihnen im wahrsten Sinne des Wortes schlaflose Nächte bereiten, wenn Sie an einer Hauptstraße oder direkt an einer Bahnstrecke liegt.

    Sind Sie neu in einer Stadt, erkundigen Sie sich bei Bekannten oder den Arbeitskollegen nach „guten“ Wohngebieten.

    Haben Sie ein oder mehrere Mietobjekte in die engere Auswahl gezogen und Besichtigungstermine vereinbart, nehmen Sie zu diesen Terminen immer wenigstens eine Begleitperson mit, die Ihnen mit Rat oder etwa später als möglicher Zeuge zur Verfügung stehen kann.

    Besichtigen Sie die Objekte in aller Ruhe und sprechen Sie etwaige Mängel offen an. Besteht die Möglichkeit, die Objekte mehrfach zu besichtigen, machen Sie davon Gebrauch. So können Sie etwa zu unterschiedlichen Tageszeiten Beeinträchtigungen etwa durch Lärm besser einschätzen, aber auch erkennen, ob die Räume je nach Verwendungszweck ausreichend hell sind.

  • Vertragsunterzeichnung

    Unabhängig von der Frage, ob Sie Wohnräume oder Gewerberäume mieten, wird im Regelfall Ihr Vermieter vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden.

    Bestehen bei der Auslegung Unklarheiten, holen Sie sich fachkundigen Rat bei Ihrem Rechtsanwalt.

    Da Mietverträge regelmäßig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen sind, unterliegen sie den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB und können ensprechend überprüft werden (Inhaltskontrolle). Bestehen Zweifel an der Auslegung und benachteiligen sie den anderen Vertragspartner unangemessen, sind sie unwirksam.

    Ihre Aufmerksamkeit sollte insbesondere auf folgende Punkte gerichtet sein:

    • Ungenaue Bezeichnung des Mietobjektes (insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern)

    • Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent sowohl bei Gewerbemietverhältnissen als auch bei Mietverhältnissen über Wohnraum

    • Unklare Regelungen zur Vertragsdauer, (zu) lange Vertragsdauer insbesondere bei Gewerbemietverträgen

    • Schönheitsreparaturen, Kleinstreparaturklauseln, Instandsetzungspflichten

    • Endrenovierungsklauseln

    • Konkurrenzschutzklauseln

    • Mietsicherheit

    Die Mietsicherheit können Sie bei der Wohnraummiete gemäß § 551 Abs. 2 BGB in drei Raten zahlen, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.

  • Während des Mietverhältnisses

    Während des Mietverhältnisses kommt es häufig anlässlich von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen, Mängeln und wegen Mietrückständen zu Streitigkeiten.

    Die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen gemäß § 556 BGB. Andernfalls sind Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen.

    Sie haben die Möglichkeit, bei Unklarheiten in der Nebenkostenabrechnung die Unterlagen bei dem Vermieter einzusehen. Auf Überlassung und Übersendung von Kopien haben Sie in der Regel keinen Anspruch.

    Sind Sie mit der Miete in Rückstand geraten, empfiehlt es sich, auf den Vermieter zuzugehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Andernfalls riskieren Sie eine Kündigung. Der Vermieter wird Sie häufig mahnen. Eine Abmahnung als Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Vermieters ist jedoch nicht (!) erforderlich, siehe § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB.

    Zeigen sich Mängel an dem Mietobjekt, ist der Vermieter schriftlich (aus Beweisgründen) zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Ihm ist dabei eine angemessene Frist zu setzen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, können Sie die Miete mindern und Zurückbehaltungsrechte ausüben.

    Sichern Sie in jedem Falle Beweise, sei es durch Fotos, Zeugen oder, bei Lärm, dem Führen eines Lärmprotokolls.

  • Beendigung des Mietverhältnisses

    Wollen Sie sich beruflich verändern oder planen Sie eine Familie oder läuft schlichtweg die Vertragsdauer ab, steht oftmals ein Wechsel des Mietobjektes an.

    Führen Sie nach Möglichkeit rechtzeitig vor Übergabe des Mietobjektes eine Vorbesichtigung mit dem Vermieter durch, um eventuell zu behebende Mängel zu besprechen.

    Bei der eigentlichen Wohnungsübergabe sollten Sie wieder an Begleitpersonen denken, die Ihnen im Falle eines Rechtsstreites als Zeugen zur Verfügung stehen können. Halten Sie den Zustand des Mietobjektes mit Hilfe einer Kamera fest.

    Enthält das Übergabeprotokoll eine Auflistung von Mängeln und sind diese streitig, unterschreiben Sie in keinem Fall dieses Protokoll, da es sonst als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden könnte.

    Ist die Wohnung vertragsgemäß übergeben worden und sind weitere Arbeiten durch Sie nicht vorzunehmen, ist alsbald die Mietsicherheit zurückzuerstatten. Die Frist sollte sechs Monate nicht überschreiten.

    Der Vermieter wird dann über die Mietsicherheit abrechnen. Prüfen Sie, ob die Mietsicherheit verzinst wurde.

Meding & Baas – Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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