Hinweise für Vermieter

Wenn Sie Vermieter sind, haben Sie ein vorrangiges Interesse an pünklichen Mietzahlungen und dass die vermietete Gewerbefläche, die Wohnung oder das Haus durch den Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand genutzt und im Rahmen des Vertrages erhalten wird.

  • Vor der Vertragsunterzeichnung

    Ein erfolgreiches Mietverhältnis beginnt zunächst mit der richtigen Auswahl des Mieters. Scheuen Sie vor der Vertragsunterzeichnung nicht den Aufwand, sich von dem Mieter die notwendigen Unterlagen geben zu lassen und sich bei dem vorherigen Vermieter im Rahmen der Selbstauskunft über Ihren neuen Mieter zu informieren.

    Neben den obligatorischen Einkommensnachweisen können Sie sich seitens des ehemaligen Vermieters eine Bestätigung geben lassen, dass keine Mietschulden bestehen.

  • Vertragsunterzeichnung

    Als Vermieter geben Sie aufgrund von Formularmietverträgen oder individuell formulierten Mietverträgen regelmäßig den Vertragsinhalt vor. Zögern Sie bei Unklarheiten oder offenen Fragen nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen. Da Mietverträge häufig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen sind, unterliegen sie den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB und können entsprechend überprüft werden (Inhaltskontrolle). Bestehen Zweifel an der Auslegung und benachteiligen sie den anderen Vertragspartner unangemessen, sind sie unwirksam.

    Exemplarisch sei hier auf folgende Themen verwiesen:

    • Ungenaue Bezeichnung des Mietobjektes (insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern)

    • Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent sowohl bei Gewerbemietverhältnissen als auch Mietverhältnissen über Wohnraum

    • Unklare Regelungen zur Vertragsdauer

    • Schönheitsreparaturen

    • Endrenovierungsklauseln

    Achten Sie darauf, dass die Mietsicherheit in voller Höhe gezahlt wird. Die Mietsicherheit ist getrennt von Ihrem Vermögen anzulegen. Überweisungen bzw. Sparbücher sind einer Bürgschaft vorzuziehen.

  • Während des Mietverhältnisses

    Während des Mietverhältnisses kommt es häufig anlässlich von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen oder Mängeln und wegen Mietrückständen zu Streitigkeiten.

    Die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen gemäß § 556 BGB. Andernfalls sind Nachforderungen ausgeschlossen.

    Bei Mietrückständen sind die Mieter frühzeitig anzumahnen und auf die Konsequenzen (Kündigung) hinzuweisen, auch wenn hier eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich ist.

    Unberechtigter Mietminderung ist entschieden entgegenzutreten. Machen Sie sich nach Möglichkeit persönlich in Begleitung eines Zeugen und/oder über Ihre Verwaltung oder den Hauswart ein Bild über die behaupteten Mängel und sichern Sie Beweise etwa mit einer Digitalkamera.

  • Beendigung des Mietverhältnisses

    Da die Mieter aus persönlichen oder beruflichen Gründen häufiger als früher ihren Wohnort wechseln, enden die meisten Mietverhältnisse zu gegebener Zeit.

    Führen Sie nach Möglichkeit vor Übergabe des Mietobjektes eine Vorbesichtigung durch, um sich des Zustandes des Mietobjektes zu vergewissern, und sprechen Sie Mängel (unterbliebene Schönheitsreparaturen und Beschädigungen) offen an.

    Ist die Wohnung vertragsgemäß übergeben worden und sind weitere Arbeiten des Mieters nicht vorzunehmen, ist alsbald über die Mietsicherheit abzurechnen. Die Frist sollte sechs Monate nicht überschreiten. Denken Sie an die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich eines Teils der Mietsicherheit wegen noch offener Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen.

    Bei erheblichen Mängeln der Mietsache ist dem Mieter innerhalb einer gesetzten Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Verstreicht diese Frist, können die entstandenen Kosten gegenüber dem Mieter als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ist ein Ende der Arbeiten nicht absehbar und sind die Kosten noch nicht abschließend einzuschätzen, sollte von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden. Anschließend sollte mit der Mietkaution aufgerechnet werden. Bei Schadensersatzforderungen ist grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB zu beachten. Danach verjähren Schadensersatzansprüche in sechs Monaten nach Übergabe der Mietsache.

Meding & Baas – Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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